Satzung

§1

Im Jahre 1982 wurde in Manching der „Manchinger Windsurfverein“ gegründet.
Am 19.05.94 wurde der
Manchinger Windsurf-Verein e.v.
in
Surfverein der Region Ingolstadt e.V.

umbenannt und mit dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist der Wohnort/Adresse des momentan gewählten 1. Vorsitzenden.

§2

Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung der Allgemeinheit durch die planmäßige Pflege von Wassersport und Geselligkeit, insbesondere:

a) Abhaltung von geordneten Surfübungen
b) Durchführung von Versammlungen, Schulungen, Vorträgen und sportlichen
Veranstaltungen
c) Pflege der benutzten Wasserflächen nach Bestimmungen der Umwelt- und Ge-wässerschutzgesetze und damit die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Die Sportordnung richtet sich nach der Satzung des Landessportverbandes.

Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist verboten.

Als Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit des Vereins werden folgende Punkte in die Satzung aufgenommen:

1) Die Mitglieder dürfen weder Überschussanteile noch persönliche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2) Der Verein darf nur solche Zwecke verfolgen, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird.
3) Der Verein muss die öffentliche Gesundheitspflege fördern (z.B. durch körperliche Ertüchtigung in Sport und Spiel)

§3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus mindestens 10 Mitgliedern.
Es wird unterschieden in:

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitgliedern
c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
d) Ehrenmitglieder

§4

Aufnahme als Mitglied

Jeder, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft, nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern ist die Gegenzeichnung des gesetzlichen Vertreters nötig. Eine Pflicht zur Aufnahme jedes Bereitwilligen besteht nicht.
Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
Einschränkungen aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Ehrenmitglieder des Vereins bestimmt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Vor-standsmitglieder. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in der Ver¬einsarbeit oder um den Wassersport besondere Verdienste erworben haben.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft. Bei Nichtteilnahme an Arbeitseinsätzen kann ein finanzieller Ausgleich erhoben werden.

§6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt aus dem Verein
c) Ausschließung

zu b) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Abmeldung.
Sie muss eigenhändig unterschrieben sein und kann nur zum Jahresende erfolgen
zu c) Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln oder entgegen der festgelegten Verhaltensregeln handeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes kann binnen 10 Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftlich Be-schwerde an den Verein eingelegt werden. Dieser überprüft den Fall durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und gibt seine endgültige Entscheidung be-kannt.
Wiederaufnahme kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.
Bei Austritt, Ausschluss oder Todesfall muss sämtliches in Händen befindliches Ver-einseigentum zurückgegeben werden.

§7

Beiträge

Die Vereinsmitglieder haben einen Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge setzt alljährlich die Jahreshauptversammlung fest.
Ehrenmitglieder sind von der Leistung der Beiträge befreit.
Die Mitglieder verpflichten sich bei Aufnahme, dem Lastschrift-Einzugsverfahren zu¬zu-stimmen.

§8

Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§10

Der Vorstand besteht aus 4 Mitglieder:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender (Erster Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
Kassenwart (Zweiter Stellvertreter des 1. Vorsitzenden )
Schriftführer

§11


Bei Verhinderung oder Erkrankung eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand auch mit 3 Personen beschlussfähig.
Als Vertreter der obg. Personen können zum Vorstand hinzugezogen werden:

Beisitzer:

Jugend-/Sportwart
Wasser-/Geländewart
Pressewart

§12

Aufgaben des Vorstands

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist berechtigt Geschäfte bis zu 1000 €, selbständig abzuschließen, die gesamte Vorstandschaft bis zu 5000 €. Diese Beträge sind auf ein Jahr beschränkt. Diese Summen kön¬nen durch Abstimmung in der Haupt¬ver-sammlung angepasst werden. Weitergehende Geschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen müssen per E-Mail, bzw. in Ausnahmefällen per Post, erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage (Kalender) ab Datum der Zustellung. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Der 2. Vorsitzende und der Kassier/Kassiererinvertretengemeinsam den 1. Vorsitzenden bei dessen Ver¬hin¬derung.

Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen, mit Belegen ver-sehenen, Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter im Amt leisten. Regelmäßige Zahlungen können ohne Anordnung des Vorsitzenden vorgenommen werden.


Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zu Erledigung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung und Versammlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

Der Vorstand kann Ehrungen verdienter Mitglieder vornehmen.

§13

Die Mitgliederversammlung

Vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) findet die Jahreshauptversammlung statt. Der Termin muss spätestens 10 Tage vorher durch E-Mail an alle Mitglieder bekanntgegeben werden. Falls keine E-Mail Adresse vorliegt erfolgt die schriftliche Einladung.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:

1. der Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
2. der Rechnungsbericht des Kassenwartes
3. der Bericht des Schriftführers
4. der Bericht der Rechnungsprüfer

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:

a) vom Vorstand
b) oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unter
Angabe des Zweckes

Die Mitgliederversammlung beschließt über Vereinsbeitrag, Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderung, die Höhe der Geschäftssummen des¬¬¬1. Vor¬sitzenden und des Vorstandes sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Verwendung des Vereinsvermögens, Kreditaufnahmen, Kauf und Ver-kauf von Grundstücken, Anpachtung von Grundstücken und Wasserflächen, Wahl der Rechnungsprüfer.


§14

Wahl des Vorstandes und der Beisitzer

Der Vorstand und die Beisitzer werden alle zwei Jahre in der Hauptversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, ebenso bei Nichterreichung der absoluten Mehrheit bei mehreren Be-werbern. Bei Stichwahl genügt die relative Mehrheit.
Der 1. Vorsitzende wird in geheimer Wahl, alle anderen mittels Handzeichen gewählt.


§15

Wahlausschuss

Der Wahlausschuss besteht aus 3 Personen, er wird von den anwesenden Wahlberechtigen bestimmt. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschussnicht angehören. Der Wahlausschuss wählt unter sich einen Wahl-ausschuss¬vorsitzenden.
Der Wahlausschuss leitet in alleiniger Herrschaft die Wahl.

Er hat die Vorschläge der Mitglieder der Hauptversammlung entgegenzunehmen und die Abstimmung vorzunehmen.
Nach erfolgter Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser die weitere Wahlleitung. Er kann sie aber weiterhin dem Wahlausschuss überlassen.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Ver¬sam-mlung anwesend und stimmberechtigt sind, bzw. sich zur Annahme eines Amtes bereit erklärt haben.
Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt auf Vorschlag des Wahlausschussvorsitzenden.

§16

Vereinsauflösung

Die Vereinsauflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vier¬wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Ver¬sam¬mlung müssen 80% der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehr¬¬heit nötig. Kommt keine Abstimmung zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, die mit der Zahl der anwesenden Mitglieder und mit¾ Mehr¬heit den Verein auflösen kann. Das verbleibende Vereinsvermögen wird gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt. Die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung sind den zuständigen Stellen anzuzeigen.


Ingolstadt, den


_________________________ _________________________
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Josef Büchl Herbert Ampferl